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Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag

Teilzeitbeschäftigte mit vereinbarter Jahresarbeitszeit haben einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit, die über ihre individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgeht.  Hierauf weist das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Pressemitteilung 70/2018 vom 19.12.2018 unter Hinweis auf sein Urteil vom 19.12.2018 (Aktenzeichen 10 AZR 231/18) hin.

Einer in Teilzeit tätigen stellvertretenden Filialleiterin wurden keine Mehrarbeitszuschläge gewährt, weil ihre Arbeitszeit nicht die Arbeitszeit bei einer Vollzeittätigkeit überschritt. Die von ihr verlangten Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausging, wurden ihr vom BAG zugestanden.

Das BAG hat die Pressemitteilung 70/2018 vom 19.12.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesarbeitsgericht

COLLEGA-Wochen-Ticker 04/2019
21.01.2019

Steuerberater Kompendium zur Verfahrensdokumentation