Beseitigung von Schäden an Baudenkmalen ohne vorherige Abstimmung möglich
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14.10.2021 das "Verzicht auf die vorherige Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle bei Baumaßnahmen zur Beseitigung der durch die Flutkatastrophe vom Juli 2021 in mehreren deutschen Regionen entstandenen Schäden an Baudenkmalen (§§ 7i, 10f, 10g, 11b EStG)" veröffentlicht.
GZ IV A 5 - O 1561/19/10003 :00
Beseitigung von Schäden an Baudenkmalen ohne vorherige Abstimmung möglich
Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 14.10.2021:
"Aufgrund der erheblichen Schäden an historischer Bausubstanz in mehreren deutschen Regionen durch die Flutkatastrophe vom Juli 2021 und der einhergehenden eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der ebenfalls betroffenen Denkmalschutzbehörden gilt in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes: "
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COLLEGA-Wochen-Ticker 42/2021
18.10.2021
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#Hochwsserschäden an Baudenkmalen