Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei behördlich angeordneter Betriebsschließung
Das Bundearbeitsgericht weist in seiner Pressemitteilung 31/2021 auf sein Urteil vom 13.10.2021 (Aktenzeichen 5 AZR 211/21) hin. Danach hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltzahlung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen muss.
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