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Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei behördlich angeordneter Betriebsschließung

Das Bundearbeitsgericht weist in seiner Pressemitteilung 31/2021 auf sein Urteil vom 13.10.2021 (Aktenzeichen 5 AZR 211/21) hin. Danach hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltzahlung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen muss.

Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei behördlich angeordneter Betriebsschließung

Zitat aus der Pressemitteilung 31/21 des Bundesarbeitsgerichts:
"Es ist Sache des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile – wie es zum Teil mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt ist – zu sorgen. Soweit ein solcher – wie bei der Klägerin als geringfügig Beschäftigter – nicht gewährleistet ist, beruht dies auf Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. Aus dem Fehlen nachgelagerter Ansprüche lässt sich jedoch keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten."

Link Homepage Bundesarbeitsgericht 

COLLEGA-Wochen-Ticker 42/2021
18.10.2021

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