Einheitlicher Umsatzsteuersatz zum Beispiel bei Hotelleistungen
Küffner Maunz Langer Zugmaier weisen in Ihrem Umsatzsteuer-Newsletter 04/2018 auf das Urteil der Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18.01.2018 in der Rs. Stadion Amsterdam CV – C-463/16 hin. Danach kann eine einheitliche Leistung nur einem einheitlichen Steuersatz unterliegen.
Das bedeutet, dass zum Beispiel Hotels für Umsätze für das Frühstück und die Parkplatzgebühren nur den ermäßigten Steuersatz bezahlen müssten.
In dem Newsletter werden einige Beispiele aus der Praxis angeführt.
Küffner Maunz Langer Zugmaier haben den Umsatzsteuer-Newsletter 04/2018 auf ihrer Homepage veröffentlicht. Link Homepage Küffner Maunz Langer Zugmaier
COLLEGA-Wochen-Ticker 05/2018
29.01.2018
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