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Außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses

Der Bundesgerichtshof weist in seiner Pressemitteilung 23/2018 vom 31.01.2018 auf sein Urteil vom 31.01.2018 (Aktenzeichen- VIII ZR 105/17) hin. Danach kann ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 563 Abs. 4 BGB  nicht auf die Annahme, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers sei nicht gesichert, gestützt werden. Anstelle von Mutmaßungen seien objektive und belastbare Anhaltspunkte erforderlich.

Der in einem Ausbildungsverhältnis stehende Lebensgefährte einer verstorbenen Mieterin machte von seinem Recht, in das Mietverhältnis seiner Lebensgefährtin einzutreten, Gebrauch. Da er sich in Ausbildung befand, bezweifelte der Vermieter seine finanzielle Leistungsfähigkeit.

Hiergegen richtete sich die Klage des Mannes, der erklärte, dass er ohne weiteres in der Lage sei, die Miete und Nebenkostenvorauszahlungen entrichten zu können. "Außerdem verlangte er die Zustimmung des Beklagten zu einer Untervermietung eines Teils der Wohnung (§ 553 Abs. 1 BGB) an einen Arbeitskollegen, der sich (ebenfalls) im zweiten Ausbildungsjahr befinde und ein Gehalt in gleicher Höhe beziehe. Die geplante Untervermietung hätte – so der Kläger - zugleich den Vorteil, dass sich sein Arbeitskollege an der Miete und den Nebenkosten sowie an Fahrtkosten zur Arbeitsstelle beteiligen würde" Zitat aus der Pressemitteilung 23/2018 des BGH.

Für den Kläger sprach unter anderem dass er während der bisherigen immerhin zwei Jahre andauernden Nutzung die geschuldete Miete für die Wohnung vollständig und pünktlich bezahlt habe.

Der BGH hat die Pressemitteilung 23/2018 vom 31.01.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof 

COLLEGA-Wochen-Ticker 06/2018
05.02.2018

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