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Brennstoffzellenfahrzeug: Privatnutzung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 24.01.2018 dieses Schreiben veröffentlicht: "Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten; Nutzung von Brennstoffzellenfahrzeugen."

 Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 24.01.2018:
"Mit dem Bezugsschreiben vom 5. Juni 2014 (BStBl I S. 835) wurde in der Fußnote 1 darauf hingewiesen, dass für Brennstoffzellenfahrzeuge ergänzende Regelungen aufgenommen wer-den, sobald diese allgemein marktgängig sind. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbe-hörden der Länder nehme ich zur Anwendung von § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG für Brennstoffzellenfahrzeuge wie folgt Stellung:
Die Regelungen im BMF-Schreiben vom 5. Juni 2014 (a. a. O.) sind auch für Brennstoffzel-lenfahrzeuge anzuwenden. Der Batteriekapazität von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist bei Brennstoffzellenfahrzeugen die im Fahrzeug gespeicherte Energie vergleichbar.
Dieser Wert wird in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 in Ziffer 22 angegeben und ist für die Ermittlung der Minderungsbeträge heranzuziehen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Einkommensteuer - (http://www.bundesfinanzministe-rium.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit."

Das BMF hat das Schreiben vom 18.01.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium 

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 06/2018
05.02.2018

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