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Abzinsung Finanzgericht Hamburg gewährt vorläufigen Rechtsschutz

Die Abzinsung von 5,5% von Verbindlichkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) passt nicht in die Zeit der Niedrigzinsen. Das Finanzgericht (FG) Hamburg weist in seiner Pressemitteilung 2/2019 vom 05.02.2019 auf seinen Beschluss vom 31.01.2019 (Aktenzeichen 2 V 112/18) hin, dass es vorläufiger Rechtsschutz bei der Abzinsung von Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 % wegen verfassungsrechtlicher Zweifel gewährt habe.

Das FG Hamburg weist darauf hin, dass beim Bundesverfassungsgericht mehrere Verfahren wegen „schwerwiegender verfassungsrechtlicher Zweifel“ an der Zinshöhe von 6 % nach § 233a AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO anhängig seien. Das FG Hamburg hat vor diesem Hintergrund auch ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzinsungszinssatzes von 5,5% gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

Das FG Hamburg hat die Pressemitteilung 2/2019 vom 05.02.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Finanzgericht Hamburg

COLLEGA-Wochen-Ticker 07/2019
11.02.2019

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