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Bruchteilsgemeinschaft BFH ändert Rechtsprechung im Umsatzsteuerrecht

"Eine Bruchteilsgemeinschaft kann nicht Unternehmer sein." Darauf weist der Bundesfinanzhof (BFH) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung in seiner Pressemitteilung 5/2019 vom 06.02.2019 unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 22.11.2018 (Aktenzeichen V R 65/17) hin.

Das der BFH seine Rechtsprechung ändert, kommt schon einmal vor. Dies kann durchaus ärgerlich sein. In diesem Fall ist es aber nicht wegen der Änderung der Rechtsprechung dumm gelaufen, sondern - wie man sieht - aus anderen Gründen.  

Im Urteilsfall wurden Lizenzgebühren von dem Nutzer mit dem Umsatzsteuersatz von 19% im Gutschriftsverfahren abgerechnet, vom Empfänger aber ohne weiteren Hinweis als 7%ige Umsätze in die Umsatzsteuervoranmeldungen eingetragen. Dieser muss nun die Differenz an das Finanzamt abführen - darüber kann er sich nicht beschweren, denn er hat ja offenbar den vollen Steuersatz vergütet bekommen. Der BFH sah eine Steuerhinterziehung als gegeben, da bei Abgabe von Voranmeldungen auf der Grundlage des ermäßigten Steuersatzes eine Mitteilung an das Finanzamt unterblieb, dass im Gutschriftsverfahren der Regelsteuersatz angewendet worden war. 

Der BFH hat die Pressemitteilung 5/2019 vom 06.02.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 07/2019
11.02.2019

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