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Eintrittsgelder zu Eisskulpturensammlung umsatzsteuerbegünstigt

Eintrittsgelder zu Ausstellungen mit Eisskulpturen, die von internationalen Künstlern eigens für die Ausstellung geschaffen und später witterungsbedingt zerstört wurden, unterliegen dem begünstigten Umsatzsteuersatz. Darauf weist der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Pressemitteilung 4/2019 vom 30.01.2019 unter Bezug auf sein Urteil vom 22.11.2018 (Aktenzeichen V R 29/17) hin. 

Zitat aus der Pressemitteilung 4/2019 vom 30.01.2019 des BFH:
"Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass es für die Steuersatzermäßigung nicht darauf ankommt, ob z.B. Sonderausstellungen komplett aus den Sammlungsbeständen anderer Einrichtungen oder privater Leihgeber zusammengestellt sind oder aber nur zu einem geringen Anteil aus der eigenen Sammlung bestückt werden. Die Entscheidung des BFH kann auch für sog. Wanderausstellungen von Bedeutung sein, die an unterschiedlichen Orten gegen Eintrittsgeld zugänglich sind." 

Der BFH hat die Pressemitteilung 4/2019 vom 30.01.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 07/2019
11.02.2019

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