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Keine Leistungskürzung durch Versicherung ohne Begründung

Eine Versicherung darf bereits anerkannte Leistungen nicht unbegründet kürzen. Das teilt das Oberlandesgericht (OLG) Celle am 06.02.2019 unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 19.11.2018 (Aktenzeichen 8 U 139/18) mit.

Das OLG Celle stellte fest, dass die Versicherung durch ein ausgesprochenes uneingeschränkte Anerkenntnis die Möglichkeit verloren habe, sich später auf das Fehlen der beruflichen oder gesundheitlichen Voraussetzungen des Versicherungsfalls zu berufen. 
Eine nachträgliche Leistungsminderung müsse eine nachvollziehbare Begründung enthalten, die den Versicherungsnehmer in die Lage versetzt, seine Prozessrisiken abzuschätzen, wenn er die Mitteilung nicht akzeptieren möchte.

Das OLG Celle die Artikel-Information vom 06.02.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Oberlandesgericht Celle

COLLEGA-Wochen-Ticker 07/2019
11.02.2019

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