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Nichtanwendungserlass bei Gehaltsumwandlungen

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 05.02.2020 das Schreiben "Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen; Anwendung des BFH-Urteils vom 1. August 2019 -VI R 32/18 -(BStBl II Seite ■■■1) BEZUG Erörterung in der Sitzung LSt I/2020 zu TOP 6 GZ IV C 5 -S 2334/19/10017" veröffentlicht. Damit hat die Finanzverwaltung die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs außer Kraft gesetzt. Sie hat zusätzlich im Rahmen eines Gesetzentwurfs eine Festschreibung der von ihr gewollten Rechtsanwendung in die Wege geleitet.  

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 05.02.2020:
" Im Sinne des Einkommensteuergesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn 
1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
3. die verwendungs-oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Dies gilt im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist.
"

Die Bundesregierung hat am 16.01.2020 einen Referentenentwurf des Grundrentengesetzes eingebracht und dort 2 Änderungen des Einkommensteuergesetzes vorgesehen:
""1. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) „ Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn 1. der Wert der Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, 2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt oder 3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird.“
2. In § 100 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „144 Euro“ durch die Angabe „288 Euro“ ersetzt"" (siehe COLLEGA-Wochen-Ticker 07/2020)

Das BMF hat das Schreiben vom 05.02.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke

COLLEGA-Wochen-Ticker 07/2020
10.02.2020

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