Umsatzsteuerbefreiung für Hauptfrachtführer
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 06.02.2020 das Schreiben "Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 3 Buchstabe a UStG, (Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE); EuGH-Urteil vom 29. Juni 2017, C-288/16, L.C." veröffentlicht.
Abschnitt 4.3.2. Abs. 4 Umsatzsteueranwendungserlass wurde dieser Absatz angefügt:
„Die Steuerbefreiung kommt grundsätzlich nur für die Leistung des Hauptfrachtführers, nicht aber für die Leistungen der Unterfrachtführer in Betracht, da dieser die Beförderungsleistungen nicht unmittelbar an den Versender oder den Empfänger der Gegenstände erbringen, sondern an den Hauptfrachtführer (vgl. EuGH-Urteil vom 29. Juni 2017, C-288/16, L.C.). 6Zur Frage der Steuerbefreiung bei Leistungen im Bereich des Be-und Entladens eines Seeschiffes auf einer vorgehenden Stufe vgl. Abschnitt 8.1 Abs. 1 Sätze 4 und 5."
Das BMF hat das Schreiben vom 06.02.2020 auf seiner Homepage veröffentlich. Link Homepage Bundesfinanzministerium
COLLEGA-Wochen-Ticker 07/2020
10.02.2020
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