Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 06 vom 06.02.2020 auf sein Urteil vom 27.11.2019 (Aktenzeichen V R 23/19) hin. Der BFH kommt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass ein Aufsichtsratsmitglied, das für seine Tätigkeit eine Festvergütung erhält, nicht als Unternehmer tätig ist.
Zitat aus der Pressemitteilung 06 vom 06.02.2020 des BFH:
"Dem [Urteil des EuGH] hat sich der BFH in seinem neuen Urteil unter Aufgabe bisheriger Rechtsprechung für den Fall angeschlossen, dass das Aufsichtsratsmitglied für seine Tätigkeit eine Festvergütung erhält. Ausdrücklich offengelassen hat der BFH, ob für den Fall, dass das Aufsichtsratsmitglied eine variable Vergütung erhält, an der Unternehmereigenschaft entsprechend bisheriger Rechtsprechung festzuhalten ist."
Der BFH hat die Pressemitteilung 06 vom 06.02.2020 auf ihrer Homepage veröffentlich. Link Homepage Bundesfinanzhof
COLLEGA-Wochen-Ticker 07/2020
10.02.2020
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