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Vorabpauschale nach § 18 Abs. 4 InvStG

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 29.01.2020 das Schreiben "Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG;  Basiszins zum 2. Januar 2020" veröffentlicht.

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 29.01.2020:
" Die Vorabpauschale für 2020 gilt gemäß § 18 Abs. 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres - also am 4. Januar 2021 - zugeflossen."

Das BMF hat das Schreiben vom 29.01.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke

COLLEGA-Wochen-Ticker 07/2020
10.02.2020

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