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Vorsteuerabzug ausgeschlossen bei unsicherer Leistungserbringung

Der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich auch zulässig, wenn eine Anzahlung geleistet wird. Das gilt aber nicht, wenn die Bewirkung der Lieferung oder die Erbringung der Dienstleistung zum Zeitpunkt der Anzahlung unsicher ist. Hierauf weist das Finanzgericht (FG) Münster im Rahmen seiner am 15.02.2019 veröffentlichten Entscheidungen hin.

Im Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 10.01.2019 (Aktenzeichen 5 K 724/16 U) wurde der Vorsteuerabzug für eine Anzahlung versagt, weil es sich anhand objektiver Umstände ergab, dass der Unternehmer zum Zeitpunkt der Leistung der Anzahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass diese Lieferung oder Dienstleistung voraussichtlich nicht bewirkt bzw. erbracht werden würde. Das FG Münster bezieht sich hierbei auf das Urteil des EuGH vom 31.05.2018 (Aktenzeichen C-660/16).

Das FG Münster hat sein Urteil vom 10.01.2019 auf seiner auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Finanzgericht Münster

COLLEGA-Wochen-Ticker 08/2019
18.02.2019

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