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Ärztebewertungsportal muss neutral sein

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 34/2018 vom 20.02.2018 auf sein Urteil vom 20.02.2018 (Aktenzeichen VI ZR 30/17) hin. Danach hat eine Ärztin einen Anspruch auf Löschung ihrer Daten in einem Ärztebewertungsportal, wenn dieses Ärzte je nach dem, ob sie für Anzeigen bezahlen oder nicht, unterschiedlich behandelt. 

Die Ärztin konnte mit ihrem Anliegen die Daten zu löschen, in den beiden Vorinstanzen nicht durchdringen. Der BGH hat ihr Recht gegeben.

Zitat aus der Pressemitteilung 34/2018 des BGH:
"Mit der vorbeschriebenen, mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxis verlässt die Beklagte ihre Stellung als "neutraler" Informationsmittler. Während sie bei den nichtzahlenden Ärzten dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die "Basisdaten" nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens "Anzeige" Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten bietet, lässt sie auf dem Profil ihres "Premium"-Kunden – ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen – solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu."

Der BGH hat die Pressemitteilung 34/2018 vom 20.02.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof 

COLLEGA-Wochen-Ticker 09/2018
26.02.2018

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