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Beitragserstattung von berufsständischer Versorgungseinrichtung nicht steuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 09/2018 vom 21.02.2018 auf sein Urteil vom 10.10.2017 (Aktenzeichen X R 3/17) hin. Danach ist die Erstattung von Pflichtbeiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung unabhängig von einer Wartefrist steuerfrei. 

Das Urteil des BFH widerspricht dem BMF-Schreiben vom 19. 08.2013 (BStBl I 2013, 1087, Rz 205).

Auf die Einhaltung einer  Wartefrist komme es nicht an. Die Frage, ob mit in dem Jahr geleisteten Sonderausgaben zu verrechnen gewesen wäre, hat der BFH offen gelassen, das in dem Jahr der Erstattung nur Beiträge zur Krankenversicherung geltend gemacht wurden und eine Verrechnung sich auf die "jeweilige Nummer" beschränke.
Auch die Frage, ob die Beitragsrückerstattung zu einer Kürzung des Sonderausgabenabzugs in den Jahren hätte führen müssen, in denen der Kläger Pflichtbeiträge zum berufsständischen Versorgungswerk geleistet hatte, blieb offen, da der Rechtsstreit sich nur auf das Jahr der Erstattung und nicht auf die Jahre bezogen hat, in denen die Zahlungen erfolgt sind.

Der BFH hat die Pressemitteilung 09/2018 vom 21.02.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof 

COLLEGA-Wochen-Ticker 09/2018
26.02.2018

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