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Internationales Privatrecht muss im Steuerrecht beachtet werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 08/2018 vom 21.02.2018 auf sein Urteil vom 0 7.12.2017 (Aktenzeichen IV R 23/14) hin. Danach dürfen Verträge, die ausländischem Recht unterliegen, nicht nach deutschem Recht ausgelegt werden. 

Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) hatten Verträge, für die das kalifornische Zivilrecht galt, nach deutschem Recht ausgelegt. Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass die Auslegung nach kalifornischem Recht zu erfolgen hat. Die Streitsache wurde an das FG zurückverwiesen, um zu klären " ob das kalifornische Zivilrecht Begriffe wie "Fälligkeit" und "aufschiebende" sowie "auflösende Bedingung" kennt und ob es diesen Begriffen die gleiche Bedeutung wie das deutsche Zivilrecht beimisst. Zu klären ist auch, wie Begriffe wie "Call Option" und "Final Payment" nach kalifornischem Rechtsverständnis zu beurteilen sind" (Zitat aus der Pressemitteilung 08/2018 des BFH).

Der BFH hat die Pressemitteilung 08/2018 vom 21.02.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof 

COLLEGA-Wochen-Ticker 09/2018
26.02.2018

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