Räum- und Streupflicht des Vermieters
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 36/2018 vom 21.02.2018 auf sein Urteil vom 21.02.2018 (Aktenzeichen VIII ZR 255/16) hin. Danach muss ein Vermieter und Grundstückseigentümer, dem die Gemeinde nicht (als Anlieger) die allgemeine Räum- und Streupflicht übertragen hat, regelmäßig nicht über die Grundstücksgrenze hinaus Teile des öffentlichen Gehwegs räumen und streuen.
Es ist maßgeblich ist, ob die Gemeinde dem Grundstückseigentümer (als Anlieger) die allgemeine Räum- und Streupflicht übertragen hat.
Der BGH hat die Pressemitteilung 36/2018 vom 21.02.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
COLLEGA-Wochen-Ticker 09/2018
26.02.2018
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