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Kassenschätzung: Ein Urteil mit Folgen

Das Finanzgericht Münster hat am 20.12.2019 (Aktenzeichen 4 K 541/16 E,G,U,F) die Schätzungen des Finanzamtes, die aufgrund einer Betriebsprüfung bei einem Gastwirt ergangen waren, bestätigt. Aber nur wegen des Verböserungsverbots kamen die Beträge der vom FG für richtig erachteten höheren Schätzung nicht zur Anwendung. Das Urteil entspricht der Rechtslage.

Dieses Urteil beschäftigt sich mit einem besonders krassen Fall. Eine ähnliche Ballung von Sachverhalten wird man nicht bei vielen Betriebsprüfungen antreffen.
Die Praxis wird dieses rechtskräftige Urteil beachten müssen, auch wenn es nur um einzelne dieser Tatbestände geht.  

Vorbehaltlich einer Besprechung  des Urteils am 148. COLLEGA-TAG am 24.04.2020 in München kann zu dem Urteil wie folgt Stellung genommen werden:
 
Rechtshinweise:
Das Urteil erging zu den Veranlagungszeiträumen 2010 bis 2012. Die GoBD, in denen die Vorlage einer Verfahrensdokumentation verlangt wird, wurden am 14.11.2014 veröffentlicht und gelten seit 01.01.2015. Dennoch wird in dem Urteil kurz darauf eingegangen, dass keine "Organisationsunterlagen noch die Verfahrensdokumentation zur elektronischen Registrierkasse" vorgelegt wurden.
Die Änderung des § 146 Abs. 1 Satz 2 AO, nach der die tägliche Kassenführung von der Soll- in eine Mussvorschrift verschärft wurde, trat am 01.01.2018 in Kraft.
Beide Änderungen haben diese Betriebsprüfung und dieses Urteil noch gar nicht berührt. 
 
Wesentliche Sachverhalte:
  • Das Kassenbuch wurde mit einem Tabellenkalkulationsprogramm erstellt. Da diese Aufzeichnungen ohne Spuren zu hinterlassen geändert werden können, werden sie nicht anerkannt. Alleine das führt in aller Regel zum Verwerfen der Buchführung.
  • Die von der Registrierkasse ausgedruckten Warengruppenberichte wurden vernichtet.
  • Es wurden nur Tagesendsummenbons (Z-Bons) aufbewahrt.
  • Für den Prüfungszeitraum von drei Jahren wurden nur 2 Speisekarten vorgelegt, deren Preise teilweisen nicht mit den "Daten der Kassenprogrammierung" übereinstimmten.
  • Die Kassensturzfähigkeit war nicht gegeben. 
Das Finanzgericht ermittelte eine höhere Zuschätzung
Nur wegen des Verböserungsverbots verblieb es bei dem Ergebnis der Schätzung des Finanzamts. Das FG ermittelt in seinem Urteil höhere Beträge von Zuschätzungen.
 
Folgen
Es ist nicht erwiesen, dass die Zuschätzungen in dieser Höhe berechtigt sind. Nur: Der Gastwirt hat es unterlassen, Beweisvorsorge zu betreiben, um darlegen zu können, dass er seine Umsätze vollständig erfasst und dass er geringere Gewinne erzielt hat als sich aus der amtlichen Richtsatzsammlung ergibt.
Entweder der Gastwirt hat nicht gemogelt. Dann muss er für seine Schlamperei büßen, obwohl die hier zu leistenden Steuernachzahlungen nicht weit von seinen erzielten Gewinnen entfernt sein dürften. Dann hat er drei Jahre umsonst gearbeitet.
Oder er hat gemogelt. Dann bleibt wie in solchen Fällen üblich die Frage, ob zu viel oder zu wenig nachgefordert wird.
Wie auch immer, er muss die Steuernachforderungen bezahlen. Hierbei wird auch nicht darauf Rücksicht genommen, dass dies seine Existenz gefährden kann.
Die Steuernachzahlungen einschließlich der Zinsen können sogar höher sein als die Umsatzerhöhungen. Das kann erhebliche Liquiditätsprobleme zur Folge haben.

Unbeteiligte können aus dieser Entscheidung erkennen:
Finanzverwaltung und Finanzgerichte greifen in solchen Fällen hart durch.
 
Zum Verhältnis Steuerberater/Mandant ist die Verlautbarung der Steuerberaterkammer München vom 13.12.2019 zu beachten:
Link Homepage Steuerberaterkammer München 
  
Das FG Münster hat das Urteil vom 20.12.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage FG Münster  
 

COLLEGA-Wochen-Ticker 10/2020
02.03.2020

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