Kassenschätzung: Ein Urteil mit Folgen
Das Finanzgericht Münster hat am 20.12.2019 (Aktenzeichen 4 K 541/16 E,G,U,F) die Schätzungen des Finanzamtes, die aufgrund einer Betriebsprüfung bei einem Gastwirt ergangen waren, bestätigt. Aber nur wegen des Verböserungsverbots kamen die Beträge der vom FG für richtig erachteten höheren Schätzung nicht zur Anwendung. Das Urteil entspricht der Rechtslage.
Dieses Urteil beschäftigt sich mit einem besonders krassen Fall. Eine ähnliche Ballung von Sachverhalten wird man nicht bei vielen Betriebsprüfungen antreffen.
Die Praxis wird dieses rechtskräftige Urteil beachten müssen, auch wenn es nur um einzelne dieser Tatbestände geht.
Beide Änderungen haben diese Betriebsprüfung und dieses Urteil noch gar nicht berührt.
- Das Kassenbuch wurde mit einem Tabellenkalkulationsprogramm erstellt. Da diese Aufzeichnungen ohne Spuren zu hinterlassen geändert werden können, werden sie nicht anerkannt. Alleine das führt in aller Regel zum Verwerfen der Buchführung.
- Die von der Registrierkasse ausgedruckten Warengruppenberichte wurden vernichtet.
- Es wurden nur Tagesendsummenbons (Z-Bons) aufbewahrt.
- Für den Prüfungszeitraum von drei Jahren wurden nur 2 Speisekarten vorgelegt, deren Preise teilweisen nicht mit den "Daten der Kassenprogrammierung" übereinstimmten.
- Die Kassensturzfähigkeit war nicht gegeben.
Es ist nicht erwiesen, dass die Zuschätzungen in dieser Höhe berechtigt sind. Nur: Der Gastwirt hat es unterlassen, Beweisvorsorge zu betreiben, um darlegen zu können, dass er seine Umsätze vollständig erfasst und dass er geringere Gewinne erzielt hat als sich aus der amtlichen Richtsatzsammlung ergibt.
Entweder der Gastwirt hat nicht gemogelt. Dann muss er für seine Schlamperei büßen, obwohl die hier zu leistenden Steuernachzahlungen nicht weit von seinen erzielten Gewinnen entfernt sein dürften. Dann hat er drei Jahre umsonst gearbeitet.
Wie auch immer, er muss die Steuernachforderungen bezahlen. Hierbei wird auch nicht darauf Rücksicht genommen, dass dies seine Existenz gefährden kann.
Die Steuernachzahlungen einschließlich der Zinsen können sogar höher sein als die Umsatzerhöhungen. Das kann erhebliche Liquiditätsprobleme zur Folge haben.
Unbeteiligte können aus dieser Entscheidung erkennen:
Finanzverwaltung und Finanzgerichte greifen in solchen Fällen hart durch.
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02.03.2020
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