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Reguläre Anpassung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 10 vom 27.02.2020 auf sein Urteil vom 03.12.2018 (Aktenzeichen X R 12/18) hin.  Danach führt eine reguläre Anpassung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau nicht zu einer Erhöhung des Rentenfreibetrags. 

Zitat aus der Pressemitteilung 10 vom 27.02.2020 des BFH:
"Er wies darauf hin, dass reguläre Rentenerhöhungen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht zu einer Erhöhung des Rentenfreibetrags führen. Dies gelte nicht nur für die „normalen“ jährlichen Rentenerhöhungen, sondern auch für die Anpassung der in den neuen Bundesländern gezahlten Renten an das Westniveau. In beiden Fällen komme den regulären Rentenerhöhungen die soziale Funktion zu, die Stellung des Rentners im jeweiligen Lohngefüge zu erhalten und fortzuschreiben. Sie dynamisierten ähnlich einer Wertsicherungsklausel lediglich die Werthaltigkeit dieser Renten, im Fall der Anpassung des aktuellen Rentenwertes (Ost) bezogen auf das Lohngefüge des Beitrittsgebietes."

Der BFH hat die Pressemitteilung 10 vom 27.02.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke! 

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