Bundessteuerberaterkammer Hinweise: zur E-Mail-Kommunikation
"Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist nicht erforderlich. Ausreichend ist nach den Hinweisen der BStBK die sog. „Transportverschlüsselung“. Diese Auffassung wird u. a. auch von Schöttle in BRAK Mitteilungen 3/2018 vertreten" hierauf weist die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) in einem Schreiben vom 07.02.2019 hin.
Es ist sehr zu begrüßen, dass die BStBK zur Frage der Verschlüsselung der E-Mails Stellung nimmt. Sehr viele Mandanten wünschen keinen verschlüsselten E-Mail-Verkehr und sind bereit, die Risiken eines Datenverlusts zu tragen. Da der gute Ruf von Steuerberater(in) bei einem Datenverlust immer gefährdet ist, wird häufig auf eine Zusendung per E-Mail auch dann verzichtet, wenn Mandant ausdrücklich auf die Verschlüsselung verzichtet hat.
Man unterscheidet zwischen folgenden Verschlüsselungsarten im E-Mail-Verkehr: "Die Transportverschlüsselung Im E-Mail-Verkehr ist als Standardverschlüsselung grundsätzlich die sog. Transportverschlüsselung (SSL/TLS-Verschlüsselung) vorgesehen. Sofern der Absender oder der Empfänger E-Mails mit Programmen wie Outlook oder die vom Handy-Hersteller vorinstallierten E-Mail-Anwendungen nutzt, sollte überprüft werden, dass stets SSL/TLS aktiviert ist. Sobald die Transportverschlüsselung auf beiden Seiten eingestellt ist, kann die E-Mail-Kommunikation von Beginn an ohne weitere Abstimmung verschlüsselt erfolgen. Die Transportverschlüsselungist grundsätzlich eine Punkt-zu-Punkt-Verschlüsselung, die man sich wie einen Briefumschlag vorstellen kann. Der Inhalt wird bei der Übermittlung zwischen dem Absender und seinem E-Mail-Anbieter sowie zwischen zwei E-Mail-Anbietern untereinander und zwischen E-Mail-Anbieter und Empfänger verschlüsselt bzw. durch einen Briefumschlag geschützt" (BStBK a.a.O.)
"Im Unterschied zur Transportverschlüsselung werden bei der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nicht die einzelnen Wege im Versandkanal verschlüsselt, sondern jede E-Mail wird vom Anfang bis zum Ende verschlüsselt. Nur Absender und Empfänger könnenden Inhalt der E-Mail lesen, wenn sie den notwendigen Schlüssel haben" (BStBK a.a.O.)
Die BStBK empfiehlt aber, die Frage der E-Mail-Sicherheit mit jedem Mandanten zu erörtern und gegebenenfalls eine Freistellungserklärung unterzeichnen zu lassen. Ein Muster hierzu ist dem Schreiben beigefügt.
Die BStBK hat das Schreiben vom 07.02.2019 auf ihrer Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundessteuerberaterkammer
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 11/2019
11.03.2019
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