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Cash-Pooling: Soll- und Haben-Salden sind verrechenbar

"Soll- und Habenzinsen, die aus wechselseitig gewährten Darlehen innerhalb eines Cash-Pools entstehen, sind bei der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung der Schuldzinsen in begrenztem Umfang miteinander verrechenbar". Das ergibt sich aus der Pressemitteilung 11/2019 des Bundesfinanzhofs (BFH) 06.03.2019. Unter Hinweis auf sein Urteil vom 11.10.2018 (Aktenzeichen III R 13/17) kommt der BFH zu diesem Ergebnis.  

Der BFH hat in dem Urteil die Ansicht des Finanzamt, der das Finanzgericht gefolgt war, zurückgewiesen, dass "eine Saldierung der Zinsaufwendungen und -erträge aus dem Cash-Pool unzulässig sei." Der BFH hat die Streitsache an das Finanzgericht zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

Der BFH hat die Pressemitteilung 11/2019 vom 06.03.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 11/2019
11.03.2019

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