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Private Pkw-Nutzung im Taxigewerbe Definition des Listenpreises

"Private Pkw-Nutzung im Taxigewerbe: Definition des Listenpreises bei Anwendung der 1 %-Regelung" lautet die Überschrift der Pressemitteilung 10/2019 des Bundesfinanzhofs (BFH) 06.03.2019. Unter Hinweis auf sein Urteil vom 08.11.2018 (Aktenzeichen III R 13/16) kommt der BFH zu dem Ergebnis, "dass der für die 1 %-Regelung maßgebliche Listenpreis derjenige ist, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte."  

Das Urteil hat über den entschiedenen Fall hinaus Bedeutung. Es ist bei allen Sonderpreislisten mit Sonderrabatten anzuwenden, die Fahrzeughersteller bestimmten Berufsgruppen gewähren.

Der BFH hat die Pressemitteilung 10/2019 vom 06.03.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 11/2019
11.03.2019

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