Vorsteuerabzug beim Anlagebetrug
Der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Vorauszahlung ist dem Erwerber eines Blockheizkraftwerks nicht zu versagen, wenn dieses später nicht geliefert wurde und die Lieferung zum Zeitpunkt der Zahlung als sicher erschien." Das ergibt sich aus der Pressemitteilung 12/2019 des Bundesfinanzhofs (BFH) 06.03.2019 und dem Urteil des BFH vom 05.12.2018 (Aktenzeichen XI R 44/14).
Der BFH hatte dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nach dem Ergehen des EuGH-Urteils „Kollroß“ vom 31. Mai 2018 C-660/16 kam der BFH zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug zu Recht vorgenommen hatte, da ihm zum Zeitpunkt seiner Zahlung die versprochene Lieferung als sicher schien, "weil alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als dem Kläger bekannt angesehen werden konnten, und er zu diesem Zeitpunkt weder wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war." Der Steuerpflichtige war, wie sich nachträglich herausstellte, um seine Anzahlung betrogen in einem Schneeballsystem betrogen worden.
Der BFH weist in der Pressemitteilung darauf hin, dass der Verlust des Kapitals bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigungsfähig sein kann und verweist auf das Urteil vom 07.02.2018 (Aktenzeichen X R 10/16) - siehe COLLEGA-Wochen-Ticker 21/2018
Der BFH hat die Pressemitteilung 12/2019 vom 06.03.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
COLLEGA-Wochen-Ticker 11/2019
11.03.2019
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