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Elektrofahrräder: Steuerliche Behandlung

"Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern" unter diesem Titel hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 13.03.2019 die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlicht.  

Grundsätzlich gilt für die Überlassung eines betriebliches Fahrrad an einen Arbeitnehmer die 1%  Regelung.

Sofern die Überlassung zwischen dem 31.12.2018 und 01.01.2022 erfolgt, ermäßigt ermäßigt sich der monatliche Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) von 1% auf die Hälfte der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat.  

Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse vom 13.03.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 12/2019
19.03.2019

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