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EuGH: Fahrschulen nicht umsatzsteuerbefreit

Der Bundesfinanzhof (BFH)  hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, ob Fahrschulen hinsichtlich des Unterrichts zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 umsatzsteuerbefreit sind. Der EuGH teilt in seiner Pressemitteilung 31/2019 vom 14.03.2019 mit, dass er in der Rechtssache C-449/17 entschieden hat: "Fahrschulunterricht für die Fahrerlaubnisklassen B und C1 ist kein von der Mehrwertsteuer befreiter Schul- und Hochschulunterricht."

Eine Fahrschule hatte geltend gemacht, der von ihr erteilte Unterricht umfasse die Vermittlung von zugleich praktischen und theoretischen Kenntnissen und müsse daher analog der Mehrwertsteuerrichtlinie für den „Schul- und Hochschulunterricht“ von der Umsatzsteuer befreit werden.

Der EuGH weist darauf hin, dass er nicht über den nationalen Rechtsstreit entscheidet. Vielmehr muss der BFH über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des EuGH entscheiden.

Der EuGH hat die Pressemitteilung 31/2019 vom 14.03.2019  auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage EuGH

COLLEGA-Wochen-Ticker 12/2019
19.03.2019

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