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Kein Kindergeld bei berufsbegleitender Weiterbildung

Wenn ein volljähriges Kind bereits einen ersten Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlangt hat, entfällt ein Kindergeldanspruch, wenn eine weitere Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes bildet. Hierauf weist der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Pressemitteilung 13/2019 vom 13.03.2019 unter Hinweis auf sein Urteil vom 11.12.2018 (Aktenzeichen III R 26/18) hin. 

Zitat aus der Pressemitteilung 13/2019 des BFH:
"Für in Ausbildung befindliche volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur dann ein Kindergeldanspruch, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden umfasst."

Der BFH hat die Pressemitteilung 13/2019 vom 13.03.2019  auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 12/2019
19.03.2019

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