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Verluste aus Knock-Out-Zertifikaten werden steuerlich anerkannt

"Hat ein Steuerpflichtiger in Knock-Out-Zertifikate investiert, die durch Erreichen der Knock-Out-Schwelle verfallen, kann er den daraus resultierenden Verlust nach der seit 1.1.2009 unverändert geltenden Rechtslage im Rahmen seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehen." Das ergibt sich aus der Pressemitteilung 14/2019 vom 13.03.2019 des Bundesfinanzhofs (BFH), in der der BFH  sich auf sein Urteil vom 20.11.2018 (Aktenzeichen VIII R 37/15) bezieht. 

Zitat aus der Pressemitteilung 14/2019 des BFH:
"Das Urteil ist eine Fortsetzung der Rechtsprechung des BFH, dass seit Einführung der Abgeltungssteuer grundsätzlich sämtliche Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen zu erfassen sind und dies gleichermaßen für Gewinne und Verluste gilt (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2017 VIII R 13/15, BFHE 259, 535 zum insolvenzbedingten Ausfall einer privaten Darlehensforderung)."

Der BFH hat die Pressemitteilung 14/2019 vom 13.03.2019  auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 12/2019
19.03.2019

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