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Aufzeichnungspflicht auch für Überschussrechner nach § 4 Abs. 3 EStG

Das Finanzgericht Münster hat am 16.03.2020 unter anderem das Urteil vom 25.02.2020 (Aktenzeichen 5 K 2066/18 U) veröffentlicht. Da Bankbelege und Nachweise über Ausgangsrechnungen und Geldeingänge nicht vollständig vorgelegt wurden, erfolgten Zuschätzungen. An dem Urteil ist aber von besonderer Bedeutung, dass das Gericht die umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten aus § 22 UStG "unmittelbar  auch für andere Steuergesetze, also auch für das EStG" anwendbar sieht. 


Das FG Münster bezieht sich bei seiner Entscheidung auf einen Beschluss des BFH, Beschluss vom 16.02.2006 – X B 57/05, BFH/NV 2006, 940.
Damit wird die oftmals als richtig bezweifelte allgemeine Praxis durch ein Gerichtsurteil bestätigt. Das wird man in der Gestaltungsberatung beachten müssen.  
Das FG Münster hat die Revision nicht zugelassen.
 

Das FG Münster hat das Urteil vom 25.02.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Finanzgericht Münster

COLLEGA-Wochen-Ticker 12/2020
16.03.2020

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