Aufzeichnungspflicht auch für Überschussrechner nach § 4 Abs. 3 EStG
Das Finanzgericht Münster hat am 16.03.2020 unter anderem das Urteil vom 25.02.2020 (Aktenzeichen 5 K 2066/18 U) veröffentlicht. Da Bankbelege und Nachweise über Ausgangsrechnungen und Geldeingänge nicht vollständig vorgelegt wurden, erfolgten Zuschätzungen. An dem Urteil ist aber von besonderer Bedeutung, dass das Gericht die umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten aus § 22 UStG "unmittelbar auch für andere Steuergesetze, also auch für das EStG" anwendbar sieht.
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