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Eilantrag gegen Mietendeckel nicht angenommen

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10.03.2020 (Aktenzeichen - 1 BvQ 15/20 -, Rn. 1-34) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. 

Der Eilantrag hatte es zum Gegenstand,  § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, Abs. 2 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin vorläufig außer Kraft zu setzen.

Das Bundesverfassungsgericht kam zu dem Ergebnis (Zitat): "Die für die Vermieterinnen und Vermieter mit der vorläufigen Anwendbarkeit des § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, Abs. 2 MietenWoG Bln verbundenen Nachteile überwiegen daher nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit die Nachteile, die mit einem vorläufigen Wegfall der Sanktionsbewehrung in Bezug auf die Wirksamkeit des Gesetzes einhergehen. "

Das BVerG hat die Entscheidung auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesverfassungsgericht

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 12/2020
16.03.2020

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