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Erbschaftsteuer-Klasse III für den biologischen Vater

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 13 vom 12.03.2020 auf sein Urteil vom 05.12.2019 (Aktenzeichen II R 5/17) hin. Danach sind für Erbschaften und Schenkungen des leiblichen Vaters, der aber nicht der rechtliche Vater ist, die Steuerklasse III des Erbschaftsteuergesetzes anzuwenden. 

Zitat aus der Pressemitteilung 13 vom 12.03.2020 des BFH:
"Im Streitfall war der Kläger der leibliche, aber nicht der rechtliche Vater. Der Kläger war also der sog. biologische Vater seiner Tochter. Der rechtliche Vater war ein anderer Mann, mit dem die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war. Der Kläger schenkte seiner leiblichen Tochter 30.000 € und beantragte beim Finanzamt (FA) die Anwendung der günstigen Steuerklasse I. Das FA lehnte mit dem Hinweis ab, die Steuerklasse I finde nur im Verhältnis der Tochter zu ihrem rechtlichen Vater Anwendung. Rechtlicher Vater sei aber der Ehemann der Mutter und nicht der Kläger."

Entgegen der Entscheidung des Finanzgerichts stimmte der BFH dem FA zu. 

Der BFH hat die Pressemitteilung Nr. 13 vom 12.03.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof 

COLLEGA-Wochen-Ticker 12/2020
16.03.2020

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