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Bauträger diffizile Umsatzbesteuerung Übergangsregelung vom BFH bestätigt

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 20/2017 vom 05.04.2017 auf sein Urteil vom 23.02.2017 (Aktenzeichen V R 16, 24/16) hin.  Danach darf die Umsatzsteuer gegen den Leistenden nur festgesetzt werden, wenn diesem ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger tatsächlich zusteht.
 
Zitat aus der Pressemitteilung 20/2017 vom 05.04.2017 des BFH:
"Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann (zu seinem Nachteil) geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 23. Februar 2017 (V R 16, 24/16) in einem klassischen Bauträgerfall."
 
Der BFH hat die Pressemitteilung 20/2017 vom 0504.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesfinanzhof
 
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
 
10.04.2017

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte 
Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD

http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html