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Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge eines Kindes als Sonderausgaben bei den Eltern

Der Sonderausgabenabzug für im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung getragene Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge eines Kindes sind bei den Eltern nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn die Voraussetzung des Urteiles des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13.03.2018 (Aktenzeichen  X R 25/15) erfüllt sind. Das teilt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben vom 03.04.2019 mit. 

Zitat aus der Pressemitteilung des BMF vom 03.04.2019:
"Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. März 2018 (X R 25/15) entschieden, dass die Regelung des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG, nach der Eltern die von ihnen getra-genen Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge eines unterhaltsberechtigten Kindes (Kind ist Versicherungsnehmer) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigen können, auch dann gelte, wenn das Kind erwerbstätig sei und der Arbeitgeber die Beiträge unmittelbar vom Lohn des Kindes einbehalten habe. Nach Auffassung des BFH ist aber Voraussetzung für den Steuerabzug, dass die Eltern die Beiträge des Kindes tatsächlich gezahlt oder erstattet, d. h. in Form von Barunterhalt getragen haben. Hingegen reiche eine Leistung in Form von Sachunterhalt laut BFH nicht aus. Zum anderen bedürfe es laut Urteilsbegründung im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung bei volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindern - ggf. unter Anrechnung deren eigener Einkünfte und Bezüge - einer im Einzelfall zu überprüfenden Unterhaltsbedürftigkeit."

Das BMF hat die Pressemitteilung vom 03.04.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium 

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 15/2019
08.04.2019

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