Das Leben hat Vorrang – auch wenn es leidensbehaftetet ist
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 040/2019 auf sein Urteil vom 02.04.2019 (Aktenzeichen VI ZR 13/18) hin. Danach besteht kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, wenn durch die künstliche Ernährung das Weiterleben, auch mit krankheitsbedingten Leiden, ermöglicht wird.
Der BGH hat die Pressemitteilung 040/2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
COLLEGA-Wochen-Ticker 15/2019
08.04.2019
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