Erste Hilfe beim Sportunterricht
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 042/2019 auf sein Urteil vom 04.04.2019 (Aktenzeichen III ZR 35/18) hin. In dem Fall ging es um sachgerechte erste Hilfe für einen Schüler. Zitat aus der Pressemitteilung des BGH: "Es wäre aber nicht angemessen, wenn der Staat einerseits die Schüler zur Teilnahme am Sportunterricht verpflichtet, andererseits bei Notfällen im Sportunterricht eine Haftung für Amtspflichtverletzungen der zur Durchführung des staatlichen Sportunterrichts berufenen Lehrkräfte nur bei grober Fahrlässigkeit und damit nur in Ausnahmefällen einträte."
Der BGH weist in der Pressemitteilung auf die Abgrenzung des Haftungsprivilegs für Nothelfer nach § 680 BGB und der notwendigen Erste-Hilfe-Maßnahmen, die ein Sportlehrer pflichtwidrig unterlassen hat, hin.
Privatpersonen, die sich entscheiden müssen, ob und welche erste Hilfe-Maßnahmen sie leisten, seinen auf die klare Aussage des BGH verweisen, die sich ergibt aus dem
Zitat aus der Pressemitteilung 042/2019 des BGH:
"§ 680 BGB will denjenigen schützen, der sich bei einem Unglücksfall zu spontaner Hilfe entschließt. Dabei berücksichtigt die Vorschrift, dass wegen der in Gefahrensituationen geforderten schnellen Entscheidung ein ruhiges und überlegtes Abwägen kaum möglich ist und es sehr leicht zu einem Sichvergreifen in den Mitteln der Hilfe kommen kann."
Der BGH hat die Pressemitteilung 040/2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
COLLEGA-Wochen-Ticker 15/2019
08.04.2019
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