Einspruch gegen Zinsbescheide
Die Steuerberaterkammer München weist auf ihrer Homepage darauf hin, dass ein Einspruch gegen eine Zinsfestsetzung des Finanzamts zu spezifizieren ist. Ein Einspruch kann zurückgewiesen werden, es sich nicht ergibt, dass er sich nur gegen die Zinsfestsetzung richtet.
Die meisten EDV-Programme bieten die Möglichkeit einer entsprechenden Auswahl.
Für Fälle, in denen diese Auswahl nicht möglich ist, hat die Steuerberaterkammer München mit der Finanzverwaltung abgesprochen, dass nach Auswahl des Steuerbescheids im Begründungsfeld anzugeben ist, dass der Einspruch sich nur gegen die Zinsfestsetzung richtet.
Die Steuerberaterkammer München hat diese Info auf ihrer Homepage veröffentlicht. Link Homepage Steuerberaterkammer München
COLLEGA-Wochen-Ticker 16/2019
15.04.2019
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