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Kapitalertragsteuer - Anmeldung rechtzeitig anfechten

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 20/2019 vom 10.04.2019 auf sein Urteil vom 20.11.2018 (Aktenzeichen VIII R 45/15) hin. Danach kann eine Kapitalertragsteuer - Anmeldung nicht mehr angefochten werden, "wenn die Kapitalerträge aufgrund eines Antrags nach § 32d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bereits in die Steuerfestsetzung mit einbezogen wurden und die abgeführte Kapitalertragsteuer auf die Steuerschuld angerechnet wurde."

Zitat aus der Pressemitteilung des BFH 20/2019 vom 10.04.2019:
"Im Streitfall behielt das Geldinstitut aufgrund einer „Entflechtung (Spin-off)“ von Aktien einer amerikanischen Kapitalgesellschaft Kapitelertragsteuer ein. Der Kläger war der Auffassung, dass die Entflechtung der Wertpapiere nicht steuerpflichtig sei und erhob nach dem Erlass des Einkommensteuerbescheids, in den die Kapitalerträge aufgrund eines Antrags nach § 32d Abs. 4 EStG einbezogen worden waren, eine Drittanfechtungsklage gegen die Kapitalertragsteuer-Anmeldung des Geldinstituts. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig verworfen."

Der BFH hat die Pressemitteilung 20/2019 vom 10.04.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 16/2019
15.04.2019

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