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Häusliches Arbeitszimmer weitere günstige Entscheidung des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 26/2017 vom 19.04.2017 auf sein Urteil vom 22.02.2017 (Aktenzeichen III R 9/16) hin. Danach kann ein selbständig in zwei Praxen tätiger Logopäde die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen.
 
Zitat aus der Pressemitteilung des BFH vom 19.04.2017:
"Im Urteilsfall war der als Logopäde selbständig tätige Kläger in zwei Praxen in angemieteten Räumen tätig, die weit überwiegend von seinen vier Angestellten genutzt wurden. Für Verwaltungsarbeiten nutzte er ein häusliches Arbeitszimmer. Das Finanzgericht (FG) gelangte aufgrund einer Würdigung der konkreten Umstände zu der Auffassung, dass eine Erledigung der Büroarbeiten in den Praxisräumen - auch außerhalb der Öffnungszeiten - nicht zumutbar sei, so dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer begrenzt (Höchstbetrag: 1.250 €) abzugsfähig seien." Dem folgte der BFH.
 
Der BFH hat die Pressemitteilung 26/2017 vom 19.04.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof  
 
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
 
24.04.2017

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte 
Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD

http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html