Informationspflicht eines Preisvergleichsportals im Internet
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 57/2017 vom 27.04.2017 auf sein Urteil vom 27.04.2017 Aktenzeichen I ZR 55/16 – Bestattungspreisvergleich) hin. Der Betreiber eines Internetportals für Bestattungsunternehmen hatte Hinweise auf und Preise von Unternehmen, von denen er keine Provision bekam, nicht berücksichtigt und die Nutzer des Portals hierüber auch nicht so informiert, dass sie dies stets wahrnehmen konnten.
Dem Urteil ist voll zuzustimmen.
Wer sich im Internet in einem Portal über Preise informieren möchte, geht davon aus, dass alle Anbieter für ein bestimmtes Produkt angegeben werden und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das Produkt fordert.
Zitat aus der Pressemitteilung 57/2017 des BGH:
"Die Information darüber, dass in einem Preisvergleichsportal nur Anbieter berücksichtigt werden, die sich für den Fall des Vertragsschlusses mit dem Nutzer zur Zahlung einer Provision an den Portalbetreiber verpflichtet haben, ist eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG."
Weitere Zitate aus der Pressemitteilung des BGH: Der Betreiber des Internetportals muss seine Nutzer darauf hinweisen, dass in den jeweiligen Vergleich nur solche Anbieter einbezogen werden, die dem Betreiber des Portals im Falle des Vertragsabschlusses mit dem Nutzer eine Provision zahlen. Diese Information ist für den Verbraucher von erheblichem Interesse, weil sie nicht seiner Erwartung entspricht, der Preisvergleich umfasse weitgehend das im Internet verfügbare Marktumfeld und nicht nur eine gegenüber dem Betreiber provisionspflichtige Auswahl von Anbietern. Maßgebliche Interessen des Betreibers stehen der Information darüber, dass die gelisteten Anbieter dem Grund nach provisionspflichtig sind, nicht entgegen. Die Information muss so erteilt werden, dass der Verbraucher sie zur Kenntnis nehmen kann. Ein Hinweis auf der Geschäftskundenseite des Internetportals reicht hierfür nicht aus.
Der BGH hat die Pressemitteilung 55/2017 vom 27.04.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Homepage Bundesgerichtshof
01.05.2017
Kanzleiverwaltung für Steuerberater
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Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD
http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html