Unrechtmäßige Anforderung einer Steuererklärung und eines Verspätungszuschlag
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 27/2017 vom 26.04.2017 auf sein Urteil vom 17.01.2017 (Aktenzeichen VIII R 52/14) hin. Das Finanzamt hatte die Steuererklärung eines durch einen Steuerberater vertretenen Steuerpflichtigen zum 31. August des Folgejahres angefordert, ohne diese Ermessensentscheidung hinreichend zu begründen.
Das Finanzamt hatte in seiner formelhaften Begründung nur angegeben, es "handle „im Interesse“ einer ordnungsgemäßen Durchführung des Besteuerungsverfahrens." Hieraus war nicht erkennbar, aus welchem Grund die Abgabefrist im konkreten Fall verkürzt wurde.
Die Steuererklärung wurde am 07.12. abgegeben. Das Finanzamt setzte einen Verspätungszuschlag von 800 € fest.
Zitat aus der Pressemitteilung 27/2017 vom 26.04.2017 des BFH
"Der BFH gab den Klägern Recht. Sowohl die Aufforderung zur vorzeitigen Abgabe der Steuererklärung als auch die Festsetzung des Verspätungszuschlags waren rechtswidrig"
Der BFH hat die Pressemitteilung 25/2017 vom 26.04.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Homepage Bundesfinanzhof
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
01.05.2017
Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte
Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD
http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html