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Urheberrecht am "AIDA Kussmund"

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 56/2017 vom 27.04.2017 auf sein Urteil vom 27.04.2017 (Aktenzeichen I ZR 247/15 ) hin. Die Entscheidung erging zur Frage, wie weit sich die sogenannte Panoramafreiheit erstreckt.
 
Zitat aus der Pressemitteilung 56/2017 des BGH:
"Die Panoramafreiheit erfasst daher beispielsweise Werke an Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden. Dabei kann es sich etwa um Werbung auf Omnibussen oder Straßenbahnen handeln, die den Anforderungen an Werke der angewandten Kunst genügt. Das Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum würde zu weitgehend eingeschränkt, wenn die Aufnahme solcher Fahrzeuge urheberrechtliche Ansprüche auslösen könnte. Künstler, die Werke für einen solchen Verwendungszweck schaffen, müssen es daher hinnehmen, dass ihre Werke an diesen öffentlichen Orten ohne ihre Einwilligung fotografiert oder gefilmt werden."
 
Der BGH kommt weiter zu dem Ergebnis, dass hierunter alle Werke fallen, "die sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen" befinden und "die unter freiem Himmel liegen und für jedermann frei zugänglich sind." Das gilt nach dem Urteil auch dann, "wenn ein Werk nicht ortsfest ist und sich nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befindet."  
 
Dieses Urteil ist - auch aus dem Blickwinkel der Künstler - sehr zu begrüßen, da es mit Sicherheit der Vermeidung  vieler Streitigkeiten und Gerichtsverfahren dient.
 
Der BGH hat die Pressemitteilung 56/2017 vom 27.04.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Homepage Bundesgerichtshof 
  

01.05.2017

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte 
Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD

http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html