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Nach Entgeltumwandlung: Kein Anspruch auf Kündigung des Direktversicherungsvertrags

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) weist in seiner Pressemitteilung 21/2018 vom 26.04.2018 auf sein Urteil vom 26. April 2018  (Aktenzeichen  3 AZR 586/16). Danach besteht kein Rechtsanspruch eines Arbeitnehmers auf Kündigung seiner Direktversicherung.    

Zitat aus der Pressemitteilung 21/2018 vom 26.04.2018 des Bundesarbeitsgerichts:
"Der bloße Geldbedarf eines Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber eine Direktversicherung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung abgeschlossen hat, begründet für sich genommen keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, den Versicherungsvertrag gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu kündigen, damit der Arbeitnehmer den Rückkaufswert erhält."

Das BAG hat die Pressemitteilung 21/2018 vom 26.04.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesarbeitsgericht

COLLEGA-Wochen-Ticker 18/2018
30.04.2018

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