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Mindestlohn für Zeitungszusteller - Übergangsregelung war verfassungsgemäß

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) weist in seiner Pressemitteilung 20/2018 vom 25.04.2018 auf sein Urteil vom 25. 04.2018 (Aktenzeichen 5 AZR 25/17) hin. Danach war die Übergangsregelung für den Mindestlohn der Zeitungszusteller verfassungsgemäß.   

Zitat aus der Pressemitteilung 20/2018 vom 25.04.2018 des Bundesarbeitsgerichts:
"Die Übergangsregelung des § 24 Abs. 2 MiLoG*, die für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller einen bis zum 31. Dezember 2015 auf 75 %, ab dem 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 auf 85 % herabgesetzten und für das Jahr 2017 auf 8,50 Euro festgesetzten gesetzlichen Mindestlohn vorgesehen hat, ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Erfolgt die Zeitungszustellung dauerhaft in Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, haben Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % des ihnen je Arbeitsstunde zustehenden Mindestlohns, sofern nicht eine höhere Vergütung vereinbart ist."

Das BAG hat die Pressemitteilung 20/2018 vom 25.04.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesarbeitsgericht

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 18/2018
30.04.2018

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