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Ausbildungsunterhalt muss nicht unbegrenzt bezahlt werden

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 62/2017 vom 03.05.2017 auf seinen Beschluss vom 03.05.2017 (Aktenzeichen XII ZB 415/16) hin. Danach bestehen Grenzen für die Fortzahlung von Ausbildungsunterhalt.
 
Die nichteheliche Tochter machte Abitur, bewarb sich um einen Studienplatz und schloss in der Zeit bis zu ihrer Zulassung zum Studium eine Berufsausbildung ab.
 
Amtsgericht, Oberlandesgericht und auch der BGH kamen zu dem Ergebnis, dass der Vater die Kosten für das Studium nicht bezahlen muss. Der BGH erwähnt in der Pressemitteilung, dass zwischen dem Vater und seiner Tochter sowie deren Mutter kein Kontakt bestand. Zuletzt hatte der Vater seiner Tochter zum bestandenen Abitur gratuliert und ihr mitgeteilt, dass er keinen Unterhalt mehr bezahlen wolle. 
 
Der BGH hat außerdem die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters gewürdigt und auch die Frage der Zumutbarkeit untersucht.
 
Das Urteil ist sicher für viele ähnlich gelagerte Fälle auf beiden Seiten interessant.
 
Der Bundesgerichtshof hat die Pressemitteilung 62/2107 vom 03.05.2107 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
 

08.05.2017

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte 
Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD

http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html