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 der guten Ideen

Einkommensteuerliche Pflichten des Zwangsverwalters

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 03.05.2017 Anwendungsfragen zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.02.2015 (Aktenzeichen IX R 23/14) veröffentlicht.
 
Nach dem Urteil des BFH hat der Zwangsverwalter inbesondere ein "Einkommensteuerentrichtungspflicht" hinsichtlich eines vermieteten und der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstücks zu beachten.
 
Wir haben in COLLEGA-Wochen-Ticker 25/2015 bereits auf das Urteil des BFH hingewiesen.
 
Das BMF hat das Schreiben vom 03.05.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

15.05.2017

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte 
Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD

http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html