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Allgemeinverfügung zur Ablehnung von Einsprüchen gegen die Nichtabziehbarkeit der Aufwendungen für bestimmte häusliche Arbeitszimmer

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 30.04.2018 eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden zur "Nichtabziehbarkeit der Aufwendungen für ein nicht ausschließlich oder nicht nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutztes häusliches Arbeitszimmer" bekannt gemacht.

Zitat aus der Allgemeinverfügung vom 30.04.2018:
"Am 30. April 2018 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer, gegen gesonderte und einheitliche Feststellungen von Einkünften oder gegen gesonderte Gewinnfeststellungen werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Nichtabziehbarkeit der Aufwendungen für ein nicht ausschließlich oder nicht nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutztes häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b oder § 9 Absatz 5 Satz 1 EStG) sei einfachgesetzlich fraglich oder verstoße gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am 30. April 2018 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung, einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften oder einer gesonderten Gewinnfeststellung"

Damit sind die in diesen Fällen eingelegten Einsprüche abgewiesen, eine weitere Verfolgung ist durch Klage zum Finanzgericht möglich.

Zitat aus der Rechtsbehelfsbelehrung:
"Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
......
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird.
......"

Das BMF hat das Schreiben vom 30.04.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 19/2018
07.05.2018

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