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 der guten Ideen

Datenschutzgrundverordnung in der Finanzverwaltung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 01.05.2018 "Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung in der Steuerverwaltung" veröffentlicht. 

Zitat:
"Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit das allgemeine Informationsschreiben zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der Steuerverwaltung bekannt gemacht."

Unter anderem sind die Hinweise in Tz. 7 und Tz. 8 zur Dauer der Speicherung und zur Löschung der Daten bedeutsam, da steuerliche Berater aus den dort angeführten Gründen sich wohl an den dort angeführten Angaben zur Dauer der Speicherung der Daten und den Löschungsfristen orientieren sollten. Das BMF führt aus:
"7. wie lange speichern wir die Daten?
Personenbezogene Daten müssen wir solange speichern, wie sie für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind. Maßstab hierfür sind die steuerlichen Verjährungsfristen (§§ 169 bis 171 der Abgabenordnung sowie §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung)."  
"8. Welche Rechte (Auskunftsrecht, Widerspruchsrecht usw.) haben Sie?
....
• Recht auf Löschung
Recht auf LöschungSie können die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Ihr Anspruch auf Löschung hängt u. a. davon ab, ob die Sie betreffenden Daten von uns zur Erfüllung unserer gesetzlichen Aufgaben noch benötigt werden (vgl. oben 7.)."

Das BMF hat das Schreiben vom 01.05.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 19/2018
07.05.2018

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